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Die Schlichtungsstelle

Was ist die Funktion der Schlichtungsstelle?

Die aussergerichtliche Schlichtungsstelle ist gemäss Finanzdienstleistungs-Schlichtungsstellen-Verordnung FSV (LGBl. 2009 Nr. 279 in der heutigen Fassung) zuständig für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Finanzdienstleistungsunternehmen wie Vermögensverwaltungsgesellschaften, Banken, Wertpapierfirmen, Zahlungsdienstleistern, E-Geld-Emittenten, Verwaltungsgesellschaften, Treuhändern oder Treuhandgesellschaften sowie Versicherungsvertriebsunternehmen und Kunden aus Ländern ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes. Also nur betreffend Kunden ohne Wohnsitz in einem EU- oder sonstigen EWR-Staat, so dass diese Zuständigkeit seit 01.07.2017 nur noch für Kunden aus der Schweiz, europäischen Ländern, die nicht der EU oder dem EWR angehören oder von ausserhalb Europas, besteht.

Seit 01.07.2017 gibt es auch eine Zuständigkeit derselben aussergerichtlichen Schlichtungsstelle gemäss Alternative Streitbeilegungs-Gesetz LGBl. 2016 Nr. 516 und die dazu von der Regierung genehmigte Verfahrensordnung vom 23.01.2018 betreffend Streitigkeiten zwischen Konsumenten aus einem EU- oder EWR-Staat und einem in Liechtenstein niedergelassenen Unternehmen jeglicher Art im Finanzdienstleistungsbereich, wenn es sich um einen Anspruch aus einem entgeltlichen Vertrag handelt, der nichts mit Gesundheitsdienstleistungen, öffentlichen Anbietern von Weiter- oder Hochschulbildung, nicht wirtschaftlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder Kaufverträgen über unbewegliche Sachen handelt.

Die Schlichtungsstelle steht als neutrale und mit Ausnahme eines Kostenbeitrages von CHF 50.00 in Anwendungsfällen des AStG als kostenlose Vermittlungsstelle für beschwerdeführende Kunden zur Verfügung. Sie befasst sich mit konkreten Beschwerden, die von Kunden aus Ländern ausserhalb der EU/EWR gegen im FSV erwähnte Institute aus dem Finanzdienstleistungsbereich oder in AStG -Fällen gegen Unternehmen jeglicher Art im Finanzdienstleistungsbereich unter Berücksichtigung der zuvor erwähnten Ausnahmen vorgebracht werden.

Eine wesentliche Grundvoraussetzung für eine funktionierende und anerkannte Schlichtungsstelle besteht in ihrer Unabhängigkeit von allenfalls betroffenen Instituten.

Die Schlichtungsstelle löst die Institution des Bankenombudsmanns ab. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst ein breiteres Spektrum an Instituten. Neben Banken ist sie auch für Vermögensverwaltungsgesellschaften, Wertpapierfirmen, Zahlungsdienstleistern, E-Geld-Emittenten, Verwaltungsgesellschaften, selbst verwalteten OGAW oder Verwahrstellen nach dem UCITSG sowie für Anleger und AIFM, selbst verwaltete AIF, Verwahrstellen, Administratoren oder Vertriebsträger nach dem AIFMG, Treuhänder oder Treuhandgesellschaften und für natürliche und juristische Personen, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten ausüben, zuständig.

Für die Periode vom 01.1.2022 bis 31.12.2025 hat die Regierung Rechtsanwalt Dr. Peter Wolff, Vaduz, als Schlichtungsperson bestellt. Dr. Wolff war auch davor bereits seit April 2005 als Bankenombudsmann tätig.